VG-Wort Pixel

Elternzeit und Job Zurück in den Job? Das sind Ihre Rechte!

Frau im Beruf
Frau im Beruf
© Michael Blann / Thinkstock
Arbeitsplatzgarantie - was bedeutet das? Wie viel darf ich während der Elternzeit arbeiten? Und habe ich einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung? Wichtige Infos zur Rückkehr an den Arbeitsplatz.

Artikelinhalt

Wie kann ich meine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern?

So verlockend der Gedanke ist, drei Jahre zu Hause zu bleiben und das Kind aufwachsen zu sehen - Frauen, die auf eine Berufstätigkeit angewiesen sind oder gern wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren möchten, sollten gut darüber nachdenken.

  • Planen Sie schon vor der Geburt Ihres Kindes, wann und wie Sie wieder arbeiten wollen.
  • Überprüfen Sie die Betreuungsangebote, die vorhanden sind. Fragen Sie beim Jugendamt nach. Eventuell haben Sie die Möglichkeit, selbst eine Krabbelgruppe zu gründen oder sich mit anderen Müttern in der Betreuung abzuwechseln. Oft lohnt es sich auch, zusammen mit mehreren berufstätigen Frauen eine Betreuerin einzustellen. Eltern, die beide berufstätig sind, können die Kosten für die Kinderbetreuung zu zwei Dritteln steuerlich geltend machen.
  • Überlegen Sie, ob Sie während der Elternzeit teilzeit arbeiten oder die Elternzeit generell kurz halten wollen.
  • Den Wunsch nach Teilzeit während der Elternzeit müssen Sie schriftlich angeben - und zwar mindestens sieben Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit. Es empfiehlt sich allerdings fast immer, diesen Wunsch bereits anzugeben, wenn Sie Ihre Elternzeit anmelden, damit das Unternehmen auch entsprechend planen kann. Der Gesetzgeber erlaubt während der Elternzeit eine Tätigkeit von maximal 30 Stunden pro Woche. Lassen Sie sich aber bitte auch schriftlich bestätigen, dass der Arbeitgeber mit Ihren Vorschlägen einverstanden ist. In der Anmeldung sollte vermerkt sein, zu welchem Zeitpunkt Sie wieder in das Unternehmen zurückkehren wollen, wie viele Stunden Sie täglich (oder wöchentlich) arbeiten möchte, wie diese Stunden über den Tag verteilt werden sollen, und an welchen Tagen Sie diese Teilzeit leisten wollen.
  • Auch nach der Elternzeit besteht Anspruch auf eine Teilzeitstelle. Die Bedingungen sind die gleichen wie innerhalb der Elternzeit, allerdings muss der Anspruch spätestens drei Monate vor Ablauf der Elternzeit schriftlich angemeldet werden. Informieren Sie sich am besten im Vorfeld darüber, zu welchen Zeiten noch Teilzeitkräfte eingesetzt werden. So können Sie vielleicht die Kinderbetreuung so planen, dass Sie Ihrem Chef eine Zeiten anbieten können, in denen nicht schon fünf Kolleginnen nur halbtags arbeiten. So wird er Ihren Wünschen sicher entgegenkommen.
  • Gibt es innerhalb der Firma Fortbildungsmaßnahmen oder Schulungen, sollten Sie sie nach Möglichkeit unbedingt wahrnehmen, auch wenn das mit einigen organisatorischen Schwierigkeiten zu Hause verbunden ist - eventuell muss der Vater einige Urlaubstage opfern.
  • Sehen Arbeitgeber, dass ihre Arbeitnehmerinnen nicht einfach jahrelang in die Elternzeit entschwinden, sondern nach wie vor am Unternehmen und ihrer Tätigkeit Interesse zeigen, sind sie eher gewillt, der Frau nach der Rückkehr aus der Elternzeit wieder ihren ehemaligen oder einen neuen Arbeitsplatz einzuräumen.
Eine schwangere Frau und ein Mann packen einen Koffer.

Muss ich unbedingt Elternzeit nehmen?

Sie arbeiten sowieso nur halbtags? Oder möchten eigentlich gar nicht zurück in den Job? Trotzdem sollten Sie offiziell Elternzeit nehmen. Denn es kann bei der Krankenversicherung, der Rente und dem Arbeitslosengeld später Nachteile geben, wenn Sie von sich aus gekündigt und so Ihre Elternzeit verkürzt haben. Und schließlich: Man weiß nie, was passiert. Vielleicht brauchen Sie den Job später doch noch. Wenn Sie nach der Elternzeit tatsächlich nicht zurückkehren wollen, können Sie immer noch drei Monate vor dem Ende der Elternzeit kündigen.
Hatten Sie bisher eine Halbtagsstelle, könnten Sie natürlich einfach weiterarbeiten. Aber: Mit der Elternzeit haben Sie einfach einen besseren Kündigungsschutz - und zwar ab dem Antrag auf Elternzeit.

Habe ich Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz?

Der Arbeitsvertrag ist nach wie vor gültig

Der Gesetzgeber gestattet den Eltern inzwischen, dass Vater, Mutter oder beide zusammen drei Jahre ohne Berufstätigkeit zu Hause bei ihrem Kind bleiben. Er garantiert während dieser Elternzeit Kündigungsschutz und Arbeitsplatzgarantie. Denn der Arbeitsvertrag ist nach wie vor gültig, er ruht lediglich. Kehrt die Frau beziehungsweise der Mann aus der Elternzeit zurück, muss ihm entweder der alte oder ein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. War das ein Ganztagsjob, besteht erst einmal nur Anspruch auf einen Ganztagsjob.
Allerdings haben Sie keinen Anspruch, "Ihren" alten Arbeitsplatz wieder zu erhalten. Die Garantie bezieht sich nur auf eine Weiterbeschäftigung zu den gleichen Bedingungen - räumlich, örtlich, zeitlich. Eine Verkäuferin kann durchaus von den Sportwaren zur Damenoberbekleidung versetzt werden. Aber nicht ins Lager: Die Stelle muss der Qualifikation entsprechend besetzt werden.
Ist aber der alte Arbeitsplatz bereits von einer anderen Kraft besetzt und im Betrieb findet sich keine gleichwertige Stelle oder eine Tätigkeit, die für die Frau akzeptabel ist, kann sie zwar auf der Rückkehr in das Unternehmen bestehen, muss aber damit rechnen, in Kürze die Kündigung zu erhalten.

Was passiert mit meinem Resturlaub?

Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub anteilig für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen - es sei denn, Mutter oder Vater arbeiten während der Elternzeit in Teilzeit weiter. Resturlaub, der noch vor dem Beginn der Elternzeit bestand, kann nach deren Abschluss im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden. Im Gegensatz zu einem normalen Arbeitnehmer verfällt er nicht zu einem bestimmten Stichtag.
Übrigens hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Urlaubsansprüche nicht verfallen, wenn ein Vater oder eine Mutter nach der ersten eine zweite Elternzeit nimmt. Im konkreten Fall ging es um eine Frau, bei der sich nach der ersten, dreijährigen Elternzeit nahtlos eine weitere anschloss. Als das Arbeitsverhältnis endete, forderte sie ihren Resturlaub ein - und die Richter entschieden: Resturlaub wird übertragen, wenn er nach der ersten Elterzeit nicht genommen werden kann (AZ: 9 AZR 219/07).

Wann besteht Anspruch auf Teilzeitarbeit?

Teilzeit: 15 bis 30 Stunden sind erlaubt

Das Teilzeitgesetz räumt während der Elternzeit weitere Ansprüche ein: Jeder Arbeitgeber, der mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, und dem Anspruch auf Teilzeitarbeit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegensetzen kann, ist inzwischen verpflichtet, der Mutter oder dem Vater bei der Rückkehr aus der Elternzeit auf Verlangen eine Teilzeitstelle einzuräumen. Voraussetzungen dafür sind, dass der Arbeitnehmer länger als sechs Monate in der Firma angestellt ist und seine gewünschte Arbeitszeit mindestens sieben Wochen vorher angemeldet wurde. Soll die Rückkehr an den Arbeitsplatz direkt nach Ablauf der Mutterschutzfrist oder im Falle des Vaters direkt nach der Geburt erfolgen, muss die Wunsch-Arbeitszeit sieben Wochen vorher angemeldet werden. Wichtig zu wissen: Auch Mitarbeiter in leitenden Positionen haben grundsätzlich das Recht auf Arbeitszeitverkürzung.
Während der Elternzeit dürfen Sie 15 bis 30 Wochenstunden als Teilzeitkraft arbeiten. Bei der konkreten Ausgestaltung müssen Sie sich jedoch mit Ihrem Arbeitgeber einigen - Sie haben nicht das Recht, Ihre Arbeitszeit zu bestimmen: Es kann durchaus passieren, dass er Ihnen anbietet, 20 Stunden nachmittags zu arbeiten, obwohl Sie 20 Stunden vormittags kommen wollten. Dann müssen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber einigen.

Kann ich auch weniger als 15 Stunden arbeiten?

Wenn Ihr Arbeitgeber mitmacht, selbstverständlich. Wenn Sie zum Beispiel jeden Montag kommen wollen, also acht Stunden pro Woche, schließen Sie einen unbefristeten Arbetisvertrag bis zum Ende Ihrer Elternzeit. In dem sind Stundenzahl, Lohn, Urlaub etc. geregelt. Formell sind Sie in Elternzeit, Ihr alter Arbeitsvertrag ruht. Er tritt erst wieder in Kraft, wenn Sie aus der Elternzeit zurückkehren.

Darf ich in der Elternzeit woanders arbeiten oder mich selbstständig machen?

Ja, aber nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Wenn Sie etwa bei der Konkurrenz arbeiten wollen, kann er das durchaus verweigern - sei es, weil er befürchtet, dass Sie Betriebsgeheimnisse verraten, oder weil er Sie selbst braucht. Dann müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber arbeiten.

Wann endet der Kündigungsschutz?

Der Kündigungsschutz, der sich von der Zeit der Schwangerschaft in die Elternzeit fortsetzt, endet an dem Tag, an dem auch die Elternzeit endet. Dann gilt wieder die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist. Die junge Mutter kann zwar dann innerhalb von zwei Wochen gegen die Kündigung protestieren. Eventuell gelingt es ihr so, eine Abfindung zu bekommen. Aber der Arbeitsplatz bleibt ihr leider nicht erhalten.


Mehr zum Thema