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Schwangerschaft + Arbeitgeber Wann soll ich meinen Arbeitgeber über meine Schwangerschaft informieren?

Schwangere Frau vor Computer
© very_ulissa / Adobe Stock
Du bist schwanger und fragst dich, wann du deinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren solltest? Hier findest du Antworten auf deine Fragen sowie hilfreiche Infos und Tipps von unserer Expertin Miruna Xenocrat.

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Sobald der Schwangerschaftstest positiv ausfällt, heißt es: Du und dein Ungeborenes sollt geschützt werden. Darum kümmert sich sogar der Staat. Um Schwangere vor Stress zu schützen, gibt es nämlich in Deutschland das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es enthält alle gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Personen in einem Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Dieses Gesetz regelt alle wichtigen Fragen, die dir in Bezug auf deine Arbeit eventuell durch den Kopf gehen.

Zum Beispiel, wie und wann du deine Schwangerschaft deinem oder deiner Arbeitgeber:in und der Personalabteilung mitteilst, wann der Mutterschutz greift und welche Rechte dir in Bezug auf Arbeitsschutz, Arbeitszeit, Kündigungsschutz und deine Gehaltsfortzahlung zustehen. Im Folgenden werden wir diese und andere wichtige Fragen mit Hilfe der Fachanwältin für Arbeitsrecht, Frau Miruna Xenocrat, klären und dich mit Tipps und Infos zum Thema Schwangerschaft am Arbeitsplatz versorgen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Im Mutterschutzgesetz ist keine gesetzliche Frist vorgeschrieben, bis wann man den oder die Arbeitgeber:in über eine Schwangerschaft informieren müsste.
  • Insgesamt besteht keine Auskunftspflicht für die Arbeitnehmer:in, die oder den Vorgesetze:n über eine Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen.
  • Es ist dennoch ratsam, möglichst frühzeitig mit dem oder der Chef:in zu sprechen, um am Arbeitsplatz umfassend durch die im MuSchG vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen geschützt werden zu können.
  • Eine frühzeitige Bekanntgabe ist vor allem in Berufen mit erhöhten Gefährdungen, wie das Arbeiten mit Chemikalien oder Strahlungen, Arbeit in Nachtschichten, mit Krankheitserregern oder mit schwerem Gerät und Lasten ratsam, damit Schutzmaßnahmen getroffen und unverantwortbare Arbeiten verhindert werden können.
  • Ab Beginn der Schwangerschaft besteht ein besonderer Kündigungsschutznach dem § 17 MuSchG. Der Kündigungsschutz besteht bis zu vier Monate nach der Geburt, sofern die Arbeitnehmer:in keine Elternzeit nimmt.
  • Nach Rückkehr in den Job, hat die Arbeitnehmer:in Anspruch auf den Arbeitsplatz, welcher vertraglich vereinbart wurde oder auf eine mindestens gleichwertige Position.

Wichtig für Schwangere mit befristetem Arbeitsverhältnis:

  • Befristete Arbeitsverträge: Auch während eines befristeten Arbeitsverhältnisses hast du Anspruch auf Mutterschutz. Allerdings verlierst du mit Ende des vertraglich vereinbarten Arbeitsverhältnisses auch dein Recht auf Mutterschutz.
    Gut zu wissen: Verlängert dein:e Arbeitgeber:in dein Arbeitsverhältnis aufgrund der Schwangerschaft nicht, ist dies gesetzlich unzulässig. Du kannst gegen eine nicht gewährte Verlängerung juristische Schritte einleiten.
  • Probezeit: Natürlich hast du auch während der Probezeit einen Anspruch auf Mutterschutz. Sollte dein:e Arbeitgeber:in dich nach der Probezeit nicht einstellen, weil du schwanger bist, kannst du juristisch dagegen vorgehen.
  • Ausbildung: Auch während der Ausbildungszeit hast du einen Anspruch auf Mutterschutz. Dabei erhältst du die Möglichkeit, deine Ausbildungszeit auf Antrag zu verlängern. In der Regel ist die für dich zuständige örtliche Berufskammer für diesen Verlängerungsantrag zuständig.

Fragen und Antworten von einer Fachanwältin für Arbeitsrecht

Mitteilung an den oder die Arbeitgeber:in

Eltern: Wann sollte man dem:der Arbeitgeber:in von der Schwangerschaft erzählen?

Frau Xenocrat: Das ist immer schwierig allgemein zu beantworten, weil es auf viele persönliche, aber auch rechtliche Faktoren ankommt. Es stellt sich die Frage, ob ein gesetzliches bzw. betriebliches Beschäftigungsverbot besteht und ob der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung machen muss. In jedem Fall sollte sich jede werdende Mutter beraten lassen.

Ist man dazu verpflichtet, es dem:der Arbeitgeber:in mitzuteilen?

Grundsätzlich besteht keine Aufklärungspflicht, bei befristeten Arbeitsverträgen ist auch die Rechtslage relativ offen. Auch im Vorstellungsgespräch muss das nicht erwähnt werden, zumal der Arbeitgeber die Frage nach einer Schwangerschaft oder auch einem Kinderwunsch nicht stellen darf. Tut er dies trotzdem, haben Arbeitnehmer:innen ein "Recht zur Lüge".

§ 15 MuSchG ist eine Sollvorschrift und beinhaltet eine gesetzliche Empfehlung, damit die Schutzpflichten des MuSchG erfüllt werden können. Dieser Paragraph greift aber nur im bestehenden Arbeitsverhältnis.

Viele Schwangere haben vor diesem Gespräch Bammel. Mit Recht? Wie geht man Ihrer Erfahrung nach am besten vor?

Rein rechtlich müssen Arbeitnehmer:innen keine Angst vor diesem Gespräch haben. In Anbetracht aber vieler Nachteile, die dennoch entstehen können, aber nicht dürfen, ist es vollkommen verständlich. Wie bereits erwähnt, sollten sich werdende Mütter beraten lassen.

Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Mutterschutz

Welche besonderen Rechte haben Schwangere bzw. Stillende im Unternehmen?

Nach dem Mutterschutzgesetz gibt es mehrere Rechte für schwangere Frauen. So besteht ab Beginn der Schwangerschaft besonderer Kündigungsschutz nach dem § 17 MuSchG. Der Kündigungsschutz besteht bis zu vier Monate nach der Geburt, sofern die Arbeitnehmer:in keine Elternzeit nimmt.

Außerdem existieren mehrere Arbeitsverbote, wie das Verbot der Nachtarbeit oder das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, § 10 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG durchzuführen, um die Sicherheit der schwangeren/stillenden Person im Betrieb zu gewährleisten. Die Gefährdungsbeurteilung muss grundsätzlich von einem Betriebsarzt bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt werden. 

Schutzmaßnahmen für schwangere und stillende Personen

Was passiert, wenn die Arbeitssicherheit für die schwangere Person am Arbeitsplatz nicht gewährleistet ist?

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine Beschäftigung zu etwaigen Gefahren führt und kann der Arbeitgeber der Arbeitnehmer:in keine anderweitige Beschäftigung anbieten, so greift dann das Beschäftigungsverbot nach § 13 MuSchG.

Kommt der Arbeitgeber den Anordnungen des § 13 MuSchG nicht nach, besteht nach § 10 Abs. 3 MuSchG ein (teilweises) Beschäftigungsverbot. Die schwangere/stillende Person darf ihre Arbeitsleistung verweigern (§ 273 BGB) und der Arbeitgeber sie hierfür weder abmahnen noch kündigen. Sie kann eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder ihre Versetzung mittels Leistungsklage auf Beschäftigung durchsetzen.

Beschäftigungsverbote für schwangere und stillende Personen

Ab wann gilt das allgemeine Beschäftigungsverbot für Schwangere?

In den ersten sechs Wochen vor und in den acht Wochen nach der Geburt besteht nach § 3 MuSchG ein Beschäftigungsverbot für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung.

Woran sollte man denken, bevor man in den Job zurückkehrt?

Auch da sollten Arbeitnehmer:innen daran denken, dass sich vielleicht bei längerer Abwesenheit betriebliche Strukturen ändern. Zunächst hat die:der Arbeitnehmer:in Anspruch auf den Arbeitsplatz, welcher vertraglich vereinbart wurde. Sollten Arbeitgeber:innen nachweislich die vereinbarte Position nicht mehr zur Verfügung stellen können, dann haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf eine mindestens gleichwertige Position.

Der Arbeitsplatz darf keine Verschlechterung darstellen. Er muss beispielsweise der beruflichen Qualifikation entsprechen und ähnliche Aufgaben beinhalten wie die Position vor der Elternzeit. Die neue Tätigkeit darf auch nicht schlechter entlohnt sein als die vorherige.

Haben Sie sonst noch einen Rat?

Als Rechtsanwältin rate ich schwangeren Frauen erstmal zu einer umfassenden Beratung, um sich abzusichern, so gut es geht. Vor allem aber keine Angst zu haben oder sich verunsichern zu lassen, sondern klar auf ihre Rechte zu bestehen.

Fachanwältin für Arbeitsrecht 

Anwältin Miruna Xenocrat
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Frau Miruna Xenocrat ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und als Gesprächspartnerin in diversen arbeitsrechtlichen Beiträgen zu lesen und zu sehen (u.a. bei NDR Info, MDR um 4, zeitonline, Spiegel, welt.de, Euro am Sonntag).

Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen 

Schwangere dürfen unter anderem nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden,  

  • die ein erhöhtes Unfallrisiko darstellen (zum Beispiel durch Hinfallen oder Ausgleiten), 
  • die mit bestimmten Gefahrstoffen verbunden sind (zum Beispiel erbgutverändernde, fruchtschädigende und krebserregende Stoffe), 
  • die mit bestimmten Biostoffen verbunden sind (zum Beispiel Krankheitserreger wie Viren von Masern, Röteln und Mumps, gegenüber denen die Frau keinen ausreichenden Immunschutz hat), 
  • die mit Hitze, Kälte, Nässe, Lärm oder Erschütterungen verbunden sind, 
  • bei denen ohne Hilfsmittel Lasten von mehr als 5 kg Gewicht (gelegentlich mehr als 10 kg Gewicht) gehalten oder bewegt werden müssen, 
  • bei denen sie nach dem fünften Schwangerschaftsmonat täglich mehr als vier Stunden überwiegend bewegungsarm stehen müssen, 
  • bei denen sie häufig ungünstige Körperhaltungen einnehmen müssen (zum Beispiel beugen, strecken, bücken, hocken), 
  • bei denen sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt werden (zum Beispiel als Busfahrerin, Pilotin oder Flugbegleiterin),  
  • bei denen sie eine Schutzausrüstung tragen müssen und das Tragen eine Belastung darstellt, 
  • die als Akkordarbeit oder am Fließband durchgeführt werden. 

Die genauen Bestimmungen kannst du im § 11 MuSchG nachlesen. 

Das solltest du auch noch wissen

  • Dein:e Arbeitgeber:in muss dich nach § 7 MuSchG für aufgrund der Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderliche Arzt- oder Hebammentermine (zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen) ohne Einkommenseinbuße freistellen.
  • Nach Verkündung der Schwangerschaft ist der:die Arbeitgeber:in berechtigt, eine entsprechende Bescheinigung des:der Ärzt:in oder Hebamme über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin zu verlangen. Eventuell entstehende Kosten trägt dann allerdings auch der:die Arbeitgeber:in selbst.
  • Im Fall einer Fehlgeburt oder eines Schwangerschaftsabbruchs endet der Mutterschutz grundsätzlich mit dem Ende der Schwangerschaft. Sollte eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche eingetreten sein, gilt der besondere Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Fehlgeburt.
Argebitgeber informieren

Möchtest du dich noch weiter mit dem Thema Schwangerschaft & Arbeit beschäftigen, findest du hier viele weitere Infos.

Quellen:

ELTERN

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