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Frühe Schwangerschaft Recht und Rat für Mütter unter 18

Junge Mutter hält ihr Kleinkind auf dem Arm
© sanjeri / iStock
Sorgerecht, Mutterschutz, Elterngeld, Kinderbetreuung - für minderjährige Mütter gibt es hier einige besondere Regelungen. Wir haben sie zusammengestellt.

Wie ist die rechtliche Lage?

  • Auf das alleinige Sorgerecht hat eine minderjährige Mutter zunächst keinen Anspruch. Bis zu ihrem 18. Geburtstag wird vom Jugendamt ein Vormund für das Kind bestellt. Das können auch die Eltern der jungen Mutter sein. Ist der Vater des Kindes schon volljährig, kann er anfangs die alleinige elterliche Sorge erhalten, dazu ist allerdings die Zustimmung der minderjährigen Mutter und deren Personensorgeberechtigter nötig.
  • Ein Ausbildungsplatz muss wegen einer Schwangerschaft nicht aufgegeben werden. Auch ein Auflösungsvertrag ist nicht rechtens. Man kann bei der zuständigen Innung eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragen. Sie richtet sich - wie im "normalen" Beschäftigungsverhältnis - nach der Dauer der Elternzeit.
  • Während der Schwangerschaft und im Mutterschutz (sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin bis zwei Monate nach der Entbindung) darf ein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. Schüler sind in dieser Zeit von der Schulpflicht befreit.
  • Die Elternzeit, die Mutter und Vater nehmen können, beträgt bis zu drei Jahre ab Geburt. In dieser Zeit besteht Kündigungsschutz. Mindestens sieben Wochen vor Beginn muss der Arbeitgeber darüber schriftlich informiert werden.
  • Schüler haben zunächst keinen Anspruch auf Elternzeit, können aber einen Antrag auf Schulpflichtbefreiung stellen, wenn das Kind nicht anderweitig betreut werden kann.
  • Seit Beginn des Jahres 2009 haben auch die Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig oder während der Schulzeit beziehungsweise Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können dann bei ihrem Arbeitgeber eine "Großelternzeit" beantragen.
Ein Mann und eine schwangere Frau sitzen auf dem Sofa vor dem Laptop.

Welche finanzielle Unterstützung ist möglich?

  • Für ein nach dem 01.01 2007 geborenes Kind haben Mütter und Väter Anspruch auf Elterngeld - auch Schüler und Auszubildende. Dieses beträgt mindestens 300 Euro, in Abhängigkeit vom Einkommen allerdings höchstens 1800 Euro monatlich. Elterngeld wird maximal bis 14 Monate nach der Geburt gewährt. Allerdings nur, wenn beide Elternteile die Elternzeit in Anspruch nehmen. Ein Elternteil alleine kann nur zwölf Monate Elterngeld beziehen.
  • Minderjährige Mütter haben für sich selbst und für ihr Kind Anspruch auf Kindergeld in Höhe von je 204 Euro im Monat. Für das dritte Kind beträgt das Kindergeld 210 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro. Der dafür nötige Antrag muss schriftlich bei der Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Gering verdienende Eltern können darüber hinaus Kinderzuschlag beantragen, der monatlich höchstens 185 Euro ausmacht.
  • Mütter können bei ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld beantragen. In den Schutzfristen, also sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt, erhalten sie bis zu 13 Euro pro Tag. Schüler haben darauf noch keinen Anspruch, da sie familienmitversichert sind.
  • Der Vater muss für sein Kind und die Mutter Unterhalt bezahlen. Ist er dazu finanziell nicht in der Lage, kann eine alleinerziehende Mutter beim Jugendamt einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen. Ist ihr Kind noch keine fünf Jahre alt, erhält sie monatlich 165 Euro, ist es über fünf Jahre stehen ihr monatlich 220 Euro zu. Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren liegt der Betrag 2020 bei 293 Euro.

Wo und wie wohnen?

Junge Mutter mit Baby auf dem Arm
© VioletaStoimenova / iStock
  • Minderjährige Mütter können einen Platz in einer Mutter-Kind-Einrichtung bekommen. Dort können sie mit anderen jungen Müttern oder in Einzelappartements leben und werden entsprechend unterstützt und betreut. Die Kosten trägt in der Regel das Jugendamt.
  • Ab 16 Jahren können minderjährige Eltern mit Zustimmung ihrer Eltern oder des Jugendamtes eine eigene Wohnung beziehen. Im Wohnungsamt kann ein Wohnberechtigungsschein beantragt werden und die Jugendlichen können sich wohnungssuchend melden.
  • Als Zuschuss zur Miete gibt es das Wohngeld, das beim Amt für Wohnungswesen beantragt werden kann.

Und wie sieht es bei der Kinderbetreuung aus?

  • Für Kinder jugendlicher Mütter gibt es in Kindertagesstätten und Krippen teilweise kurzfristig Plätze für Härtefälle. Die Kosten für die Tagesstätte oder eine Tagesmutter können ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden.

Wo gibt es professionelle Unterstützung?

Die Schwangerschaftsberatungsstellen sind erste Anlaufstellen für junge Mütter. Sie helfen in der Regel kostenlos bei allen Fragen rund um Schwangerschaft und Geburt, geben Auskunft über finanzielle Angelegenheiten und rechtliche Belange. Neben öffentlichen Trägern bieten auch freie Träger kompetente Hilfe an:


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