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Kinderbetreuungskosten Das sollten Sie wissen

Was genau sind Kinderbetreuungskosten? Was für eine Rolle spielt mein Arbeitgeber bei den Kinderbetreuungskosten? Gab es wichtige Änderungen in Bezug auf Kinderbetreuungskosten? Was darf ich an Kinderbetreuungskosten eigentlich absetzen?

Kinderbetreuungskosten – was ist das?

Kinderbetreuung
Kinderbetreuung
© Comstock / Thinkstock

Kinder benötigen Betreuung und die kostet Geld. Diese Kosten scheinen Jahr für Jahr trotz politisch-gesellschaftlicher Unterstützung anzusteigen. Jede Form der Kinderbetreuung, die aus Gründen der Berufstätigkeit notwendig ist, wird sowohl unabhängig vom Kindergeld als auch vom Freibetrag unterstützt. Die Betreuung durch Vater, Mutter oder den/die Lebensgefährte/-in wird aufgrund der üblicherweise unentgeltlich erbrachten Leistung nicht anerkannt. Berücksichtigt werden außerdem nur leibliche, Adoptiv- oder Pflegekinder, die in Ihrem jeweiligen Haushalt leben. Wenn Ihr Kind jedoch in einer Tagesstätte, bei einer Tagesmutter oder durch diese in ihrem Haushalt betreut wird, können die Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Hierzu zählen allgemeine Ausgaben für die Betreuung Ihres Kindes, ausgenommen von den Aufwendungen bezüglich der Kosten für den Unterricht oder die Vermittlung für verschiedene Freizeitaktivitäten.

Was für eine Rolle spielt mein Arbeitgeber bei den Kinderbetreuungskosten?

Insgesamt wirken sich Kinderbetreuungskosten mindernd auf das Gesamteinkommen aus. Um freiwillige Leistungen vom Arbeitgeber für die Kinderbetreuungskosten gewährt zu bekommen, müssen diese lediglich zur Unterbringung und Betreuung des Kindes der Arbeitnehmer genutzt werden. Um diese steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung entgegenzunehmen, dürfen Ihre Kinder nicht schulpflichtig sein und ihre Betreuung muss in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung stattfinden. Hierfür genügt die alleinige Betreuung in ihrem eigenen Haushalt nicht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Unterbringung und Betreuung ihres Kindes zusätzlich zum normalen Arbeitslohn vom Arbeitgeber erbracht wird. Achtung: Wenn Sie extra Ihre Wochenstunden zur Betreuung Ihres Kindes verringern, bekommen Sie diese Gehaltseinbußen jedoch nicht wieder ausgezahlt.

Gab es wichtige Änderungen in Bezug auf die Kinderbetreuungskosten seit 2012?

Nach den Änderungen in Bezug auf die Kinderbetreuungskosten von 2012 entstanden keine weiteren Veränderungen. Sowohl die Bedingungen für 2013 als auch 2014 entsprechen damit den Kinderbetreuungskosten von 2012. Demnach müssen Sie für die Kinderbetreuungskosten auch 2013 und 2014 keine persönlichen Voraussetzungen nachweisen. Sie haben einen freien Anspruch - unabhängig von der Erwerbstätigkeit - auf das Absetzen der Kinderbetreuungskosten. Dazu kommt die nicht mehr notwendige Prüfung der Einkünfte bereits volljähriger Kinder. Hat Ihr Kind die erste Berufsausbildung jedoch abgeschlossen, muss zunächst nachgewiesen werden, ob es neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeitet.

Was darf ich an Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen?

Termin für Steuererklärung
Termin für Steuererklärung
© filmfoto / Thinkstock

Wichtig für Sie ist es hierbei, alle angefallenen Kosten in Form von Belegen, Kontoauszügen und Überweisungen des Jahres aufzulisten, um sich zumindest einen Teil der Kosten zurückzuholen. Seit der Änderung von 2012 können nämlich, wie bereits erwähnt, alle Eltern die Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen. Jedoch nur noch als sogenannte „Sonderausgaben“. Voraussetzungen hierfür sind das noch nicht vollendete 14. Lebensjahr des zu betreuenden Kindes oder, dass es sich aufgrund einer - vor dem 25. Lebensjahr - eingetretenen Behinderung nicht selbst unterhalten kann, bzw. ein Kindschaftsverhältnis besteht und es deshalb in ihrem Haushalt lebt. Absetzen können Sie nur diejenigen Kosten, die für die Betreuung des Kindes anfallen. Hierzu zählen keine Sachleistungen, wie zum Beispiel Nahrung, Ausgaben für Unterricht, Freizeitaktivitäten oder Ausgaben für die Ausbildung besonderer Fähigkeiten. Bis zu zwei Drittel der gesamten Kinderbetreuungskosten können dafür geltend gemacht werden. Die Kinderbetreuungskosten für Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner berufstätig sind, können ebenfalls mit bis zu zwei Dritteln abgesetzt werden. Der Höchstbetrag liegt bisher bei einer Grenze von 4.000 Euro pro Kind. Auch wenn sich Familienmitglieder, wie beispielsweise die Großeltern, um die Betreuung kümmern und dafür bezahlt werden, müssen Kontoauszüge unbedingt vorgelegt werden. Bei Unsicherheiten helfen Steuerberater oder das jeweils zuständige Finanzamt weiter. Doch bis dahin sollten Sie alle mit dem Wohl ihres Kindes in Verbindung stehenden Kosten sammeln und am Jahresende vorlegen.


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