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Schwangerschaft und Beruf Individuelles Beschäftigungsverbot: Dein Recht als Schwangere

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Kugelschreiber und Stethoskop
© AnnettVauteck / iStock
Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann dir dein Arzt erteilen, wenn dein Job dich oder dein ungeborenes Baby gefährdet. Doch wann ist dies der Fall? ELTERN online erklärt, was das Mutterschutzgesetz (MuSchG) vorsieht und was es mit dem Beschäftigungsverbot auf sich hat.

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Auf einen Blick

  • Neben dem generellen Beschäftigungsverbot gibt es auch ein individuelles Beschäftigungsverbot.
  • Für ein individuelles Beschäftigungsverbot wird ein ärztliches Attest benötigt.
  • Der Arbeitgeber muss sich an das vom Arzt ausgestellte Attest halten, er kann aber eine Nachuntersuchung verlangen.
  • Während eines individuellen Beschäftigungsverbots hat die Frau keine finanziellen Einbußen zu befürchten.

Hat eine Berufstätige ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaftinformiert, so muss sich dieser an das Mutterschutzgesetz (MuSchG) halten und besondere Rücksichtnahme walten lassen. Um das zu erreichen, sind in diesem Gesetz eine Reihe von Schutzvorschriften verankert – dazu gehören auch Beschäftigungsverbote. Generelle Beschäftigungsverbote werden im Mutterschutzgesetz genau aufgeführt und benannt. Neben diesen generellen Beschäftigungsverboten gibt es jedoch noch einen weiteren Schutz für werdende Mütter – das individuelle Beschäftigungsverbot für den Einzelfall.

Nach dem Beschäftigungsverbot dürfen schwangereArbeitnehmerinnen an ihrem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Benötigt wird dafür ein ärztliches Attest – die Bescheinigung einer Hebamme genügt nicht. Durch das individuelle Beschäftigungsverbot soll gewährleistet werden, dass eine werdende Mutter sofort aufhört zu arbeiten, wenn auch nur das kleinste Risiko für sie oder das Kind auftritt. Schwangere sollen nicht wegen des finanziellen Verlustes durch das geringere Krankengeld sich oder ihr Baby in Gefahr bringen, indem sie weiter ihrer Tätigkeit nachgehen.

Wann wird ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilt?

Schwangere Frau mit Rückenschmerzen
Schwangere Frau mit Rückenschmerzen
© vadimguzhva / Thinkstock

Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot können sein: eine Risikoschwangerschaft, die Gefahr einer Frühgeburt, eine Mehrlingsgeburt, eine Muttermundschwäche, besondere Rückenschmerzen oder weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die auf die Schwangerschaft zurückgehen. Die Grenzen zwischen schwangerschafts- und krankheitsbedingten Beschwerden sind oft fließend. Deshalb muss der Arzt entscheiden, ob es sich um eine Krankheit oder um Symptome handelt, die durch die Schwangerschaft hervorgerufen werden. Ferner muss er abwägen, ob bei der Arbeitnehmerin Komplikationen zu befürchten sind, die ein individuelles Beschäftigungsverbot gebieten. Wichtig: Dazu muss bei der werdenden Mutter nicht unbedingt eine Erkrankung vorliegen.

Kein generelles Beschäftigungsverbot für Bildschirmarbeiten
Droht sich die schwangere Frau durch Tätigkeiten zu gefährden, die ihr nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowieso verboten sind, ist es sinnlos, ein individuelles Beschäftigungsverbot auszusprechen. Soll sie beispielsweise ständig schwere Lasten heben, ist statt des Gangs zum Arzt der zum Gewerbeaufsichtsamt ratsam. Denn das ist zuständig für die Einhaltung der Mutterschutzbestimmungen. Ein generelles Beschäftigungsverbot für Bildschirmarbeit gibt es für Schwangere nicht, sondern – nach eingehender Prüfung des Einzelfalles auch durch den Betriebsarzt – höchstens ein zeitweiliges individuelles Beschäftigungsverbot. Das kann etwa ausgesprochen werden, wenn es an dem betreffenden Arbeitsplatz nicht möglich ist, die notwendigen Pausen einzulegen oder zur Entspannung auch mal eine andere Tätigkeit auszuüben. Der Arzt der werdenden Mutter muss zusammen mit dem Betriebsarzt entscheiden, ob auftretende Beschwerden schwangerschaftsbedingt sind und ob ein teilweises oder komplettes Beschäftigungsverbot wegen eintretender Komplikationen gerechtfertigt ist.

Ärztliches Attest auch nach der Geburt
Auch nach der Geburt kann ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Das geschieht zum Beispiel, wenn nach der Mutterschutzfrist von acht Wochen bei der jungen Mutter weiterhin eine verminderte Leistungsfähigkeit besteht, die auf die Geburt zurück zu führen ist. Maximal bis zum sechsten Monat nach der Geburt kann der Arzt dann von dem Beschäftigungsverbot Gebrauch machen. Auch in diesem Fall muss die Frau ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, inwiefern ihre Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, welche Tätigkeiten zugelassen sind und wie lange dieses Beschäftigungsverbot gelten soll.

Schwangerschaft und Beruf: Individuelles Beschäftigungsverbot: Dein Recht als Schwangere

Wer spricht ein individuelles Beschäftigungsverbot aus?

Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann von jedem niedergelassenen Arzt ausgesprochen werden. Dazu ist ein Attest nötig, das der Arzt mit eigenen Worten formuliert. Darin sollte möglichst genau und allgemein verständlich festgehalten sein, ob das Beschäftigungsverbot jegliche Tätigkeit verbietet oder ob die Frau leichtere Arbeiten übernehmen beziehungsweise weniger Stunden am Tag arbeiten kann. In diesen Fällen könnte der Arbeitgeber ihr einen anderen, weniger gefährdenden Arbeitsplatz zuweisen. Das Attest sollte auch Auskunft darüber geben, in welchem Umfang eine weitere Beschäftigung eine Gefahr für Mutter und Kind darstellt.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, ein totales (jede Tätigkeit ist untersagt) oder ein partielles (nur bestimmte Tätigkeiten oder Zeiten) Beschäftigungsverbot zu attestieren. Beispiele für ein partielles Beschäftigungsverbot sind die Begrenzung der Arbeitszeit auf eine gewisse Stundenzahl pro Tag oder Woche oder eine Begrenzung der Zuständigkeiten im Job.

Achtung: Nicht immer übernehmen die Krankenkassen die Kosten für das Attest – am besten vorher nachfragen. Notfalls muss die Schwangere es aus eigener Tasche bezahlen, dass der Arzt ihr ein individuelles Beschäftigungsverbot ausstellt. Der Arbeitgeber muss sich an dieses Beschäftigungsverbot halten. Er kann jedoch eine Nachuntersuchung verlangen, wenn er begründete Zweifel an dem ärztlichen Attest hat. Welcher Arzt diese Untersuchung vornimmt, bestimmt jedoch die Schwangere. So kann sie zum Beispiel eine Untersuchung durch den Werksarzt ablehnen. Die Kosten für die Nachuntersuchung trägt der Arbeitgeber.

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Bekommt die Schwangere auch bei einem Beschäftigungsverbot noch ihr Gehalt?

Während eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbotes vor und während der Schutzfrist oder nach der Entbindung muss die Arbeitnehmerin keine finanziellen Einbußen befürchten: Sie erhält von ihrem Arbeitgeber mindestens ihren bisherigen Lohn, der dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate entspricht, in denen die Frau abgabenpflichtig gearbeitet hat. Übrigens: Auch wenn der Arbeitgeber der werdenden Mutter wegen eines Beschäftigungsverbotes einen anderen (zumutbaren) Arbeitsplatz zuweist, darf er ihr Gehalt nicht kürzen.

Was ist vorteilhafter: Krankschreibung oder Beschäftigungsverbot?

Schwanger: Haben Sie Sorgen?
© Thinkstock - elemi

Das lässt sich so pauschal nicht beantworten. Bei einer Erkrankung, die nicht schwangerschaftsbedingt ist, wie beispielsweise eine Grippe, ist lediglich eine normale Krankschreibung bzw. eine Attest gerechtfertigt. Ist die werdende Mutter aber nach sechs Wochen immer noch nicht gesund und arbeitsfähig, erhält sie nur noch das Krankengeld – und das ist niedriger ist als das normale Gehalt. In diesem Fall wäre es also ratsam, den Arzt zu bitten, ein Beschäftigungsverbot auszustellen.

Für eine Schwangere, die beim Auftreten der Gesundheitsprobleme arbeitslos gemeldet ist, wäre allerdings eine Krankschreibung besser. Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, stellt das Arbeitsamt sofort die Zahlung des Arbeitslosengeldes ein. Denn das gibt es nur, wenn sie als Arbeitssuchende grundsätzlich vermittelt werden kann. In diesem Fall muss die Mutter während ihrer Schwangerschaft mit finanziellen Einbußen rechnen. Bei einem Beschäftigungsverbot trifft das nicht nicht zu. Hier ist dann die Krankschreibung finanziell von Vorteil.

Beispiel für ein individuelles Beschäftigungsverbot

Du bist schwanger und arbeitest zum Beispiel als Verkäuferin in einer Parfümerie. Klar, am Anfang sind es vielleicht noch die Hormone, die bei dir für starke Übelkeit sorgen. Mit der Zeit zeigt sich aber, dass du die Gerüche der Parfüms einfach nicht verträgst. Wenn der Arzt der Meinung ist, dass die anhaltende Übelkeit deine Schwangerschaft gefährdet, kann er ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen.


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