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Arbeitnehmerrechte Wann sich der Weg zum Anwalt lohnt

Sie fühlen sich als Schwangere oder als Wiedereinsteigerin nach der Babypause von Ihrem Chef ungerecht behandelt? Welche Rechte Sie haben und wann es sich lohnt, zu kämpfen, erfahren Sie hier.

In jedem Fall zum Anwalt?

Bevor Sie einen Anwalt einschalten, sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag genau lesen - an ihn müssen sich beide Seiten halten. Danach können Sie zusammen mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht die Gesetzeslage prüfen. Die wichtigsten Grundlagen sind: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz aus dem Jahr 2000 und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das seit 2006 in Kraft ist. Auch im Mutterschutzgesetz sowie im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz stehen Ihre Rechte. Verletzt der Arbeitgeber sie, können Sie sich wehren.

Anspruch auf Teilzeit

Beispiel: Ihr Chef hat Ihnen vor der Elternzeit versprochen, dass Sie nach der Rückkehr eine Teilzeitstelle bekommen. Nun will er Sie aber doch nur entweder voll oder gar nicht wieder einstellen.
Tipp: Wer sich auf mündliche Zusagen verlässt, versäumt oft die Fristen für schriftliche Anträge. Darauf spekulieren Chefs oft. Manchmal bieten Personalleiter auch Abfindungen an. Wenn Sie weiter arbeiten wollen, sollten Sie sich darauf nicht einlassen.
Ihr Recht: In Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern haben Sie einen Anspruch auf Teilzeit. Sie müssen aber einen formlosen Antrag stellen, der fristgerecht drei Monate vor dem gewünschten Termin beim Arbeitgeber eingehen muss. Vor dem Antrag müssen Sie mindestens sechs Monate bei Ihrer Firma beschäftigt gewesen sein. Ihr Chef kann den Antrag ablehnen, muss das aber begründen. Wichtig: Auch während der Elternzeit dürfen Sie Teilzeit arbeiten, sogar bei anderen Firmen. Dafür brauchen Sie aber die Erlaubnis des Chefs, sonst riskieren Sie eine fristlose Entlassung.

Mutterschutzvorschriften

Keine Akkord- oder Fließbandarbeit für Schwangere!

Beispiel: Sie haben Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft gemeldet und er lässt Sie schwere Lasten tragen, Akkord-Arbeit verrichten oder nachts arbeiten.
Tipp: Informieren Sie den Betriebsrat oder das zuständige Amt für Arbeitsschutz. Jedes Bundesland hat eine eigene Behörde, die überprüft, ob die Mutterschutz-Vorschriften eingehalten werden.

Ihr Recht: Schwangere dürfen nicht gegen ihren Willen Akkord- und Fließbandarbeit verrichten und keine Nachtschichten oder Sonntagsdienste übernehmen. Sie dürfen nicht regelmäßig Lasten über fünf Kilogramm tragen und nicht länger als vier Stunden täglich stehen. Die Ausnahme: Verkäuferinnen, die zwar auch stehen, sich aber dabei bewegen. Ab dem dritten Monat dürfen Stewardessen, Bus- oder Taxifahrerinnen nicht mehr arbeiten. Für alle diese Fälle gilt: Der Arbeitgeber muss den Schwangeren eine andere Arbeit zuweisen, die Bezahlung darf sich nicht verschlechtern.

Kündigungsschutz während Elternzeit und Mutterschutz

Teilen Sie Ihrem Chef die Schwangerschaft sofort mit!

Beispiel: Sie haben Ihrem Chef gesagt, dass Sie schwanger sind und erhalten prompt die Kündigung. Oder: Sie sind in Elternzeit und werden gekündigt.
Tipp: In solchen Situationen ist die Rechtslage kompliziert. Überlegen Sie zusammen mit einem Anwalt genau, was Sie tun können. Wichtig für Schwangere: Ruhe bewahren. Ihrem Baby kann die Aufregung schaden.

Ihr Recht: Wenn Sie schwanger sind und Ihr Chef das schon weiß, dürfen Sie bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Wenn er es noch nicht weiß, sondern nur vermutet, sollten Sie es ihm sagen, dann gilt der Kündigungsschutz rückwirkend. Zur Elternzeit: Wenn Sie schon in Elternzeit sind, genießen Sie bis zum Ende der Elternzeit Kündigungsschutz. Auch wenn Sie nach der Geburt einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen und Elterngeld beziehen, darf der Chef nicht kündigen. Vor der Elternzeit gilt: Sie müssen sieben Wochen, bevor Sie in Elternzeit gehen möchten, einen Antrag stellen. Das Kündigungsverbot gilt ab der Antragstellung. Ihr Chef darf den Antrag nur ablehnen, wenn "dringende betriebliche Gründe" dagegen sprechen.

Verstoß gegen den Anspruch auf eine vergleichbare Stelle nach der Elternzeit

Beispiel: Nach der Elternzeit sollen Sie an einen anderen Standort Ihrer Firma versetzt werden. Oder: Man bietet Ihnen nur eine unqualifizierte Stelle an.
Tipp: In solchen Fällen brauchen Sie Durchhaltevermögen. Überlegen Sie sich gut, ob Sie länger kämpfen wollen. Auch hier können Sie den Betriebsrat einschalten.
Ihr Recht: Ihr Arbeitgeber muss Ihnen nach der Elternzeit eine vergleichbare Tätigkeit am gleichen Ort anbieten. Verlagert die Firma während Ihrer Abwesenheit Ihre alte Abteilung ins Ausland oder in eine entfernte deutsche Stadt, müssen Sie die Versetzung nicht akzeptieren. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen einen Job an Ihrem Wohnort anbieten. Kann er das nicht, muss er Ihren Lohn weiter zahlen. Bei Teilzeit: Alleinerziehenden darf nicht zugemutet werden, plötzlich nur noch nachmittags zu arbeiten. Vorsicht: Wer die Elternzeit früher als geplant beenden möchte, hat keinen Anspruch auf die vorzeitige Rückkehr, wenn der Arbeitgeber bereits eine Vertretung eingestellt hat.


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