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Samenspende Spenderkinder haben ein Recht auf den Namen des Erzeugers

Wer bin ich? Von wem stamme ich ab? Wessen Gene trage ich in mir? Auch Kinder, die aus einer Samenspende entstanden sind, stellen sich diese Fragen. Der BGH hat entschieden, dass Spenderkinder ein Recht auf den Namen ihres Erzeugers haben.
Samenspende: Spenderkinder haben ein Recht auf den Namen des Erzeugers
© Thinkstock

Wem sehe ich ähnlicher, Mama oder Papa? Oder haben die braunen Locken eine Generation übersprungen und stammen von Opa Dieter? Schon sehr kleine Kinder suchen beim Blick in den Spiegel nach Familienmerkmalen. Sich selbst zu finden, sein Äußeres oder charakterliche Eigenarten in Zusammenhang mit seiner Familie zu betrachten, ist ein Weg, seine Identität zu finden. Was für viele Kinder selbstverständlich ist, bleibt nach Schätzungen mindestens 100.000 Kindern verwehrt. Ihre Herkunft ist nicht zweifelsfrei in einem Familienalbum dokumentiert, denn sie sind mit Spendersamen gezeugt worden.

Samenspende: Spenderkinder haben ein Recht auf den Namen des Erzeugers

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch Spenderkinder das Recht haben, zu wissen, wer ihr biologischer Vater ist. Die richtungsweisende Entscheidung des Karlsruher Gerichts schließt auch ein oft gefordertes Mindestalter aus.

Denn, so betonten die Richter, für Kinder aus Samenspenden könne die Information über den biologischen Vater "für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein". Auch die Eltern noch kleiner Kinder haben nun die Chance, den Namen des biologischen Vaters zu erfahren und mit ihrem Kind offen über seine Herkunft sprechen zu können.

Seit den 1970er Jahren haben sich schätzungsweise 100.000 Paare ihren Kinderwunsch durch die künstliche Befruchtung mit anonymen Spendersamen erfüllt. Das Urteil kann weitreichende Folgen für die Spender haben. Denn das Wissen um den Erzeuger birgt auch die Chance, Unterhalt einzuklagen oder Erbschaftsansprüche geltend zu machen. Und das trotz aller gegenteiligen Zusicherungen der Kliniken und Eltern.

Den Anspruch auf Herausgabe der Spender-Identität knüpfte das Gericht allerdings an Bedingungen. Es muss klar sein, dass die Information dem betroffenen Kind dient. Mögliche Auswirkungen auf das Privatleben des Spenders müssen berücksichtigt werden. Schließlich gibt es viele Fälle, in denen ein Spender Vater von zehn oder noch mehr Kindern ist. Dennoch gesteht der BGH dem Recht des Kindes auf die Kenntnis seiner Wurzeln „regelmäßig ein höheres Gewicht zu“.

Dem Urteil liegt der Fall von zwei Schwestern aus der Nähe von Hannover zugrunde, die Auskunft von einer Reproduktionsklinik verlangt hatten. Das Landgericht Hannover befand die heute 12 und 17 Jahre alten Mädchen als zu jung. Der BGH hob die Entscheidung nun auf und verwies den Fall zurück.

Nachdem deutsche Samenbanken und Reproduktionskliniken ihren Spendern jahrzehntelang vertraglich Anonymität zugesichert hatten, traten 2007 neue gesetzliche Regelungen in Kraft. Seitdem müssen Samenspender darüber aufgeklärt werden, dass von ihnen gezeugte Kinder möglicherweise später Kontakt zu ihnen suchen werden. Zudem müssen Unterlagen 30 Jahre lang aufbewahrt werden, zuvor archivierten sie viele Ärzte in der Regel deutlich kürzer. Für viele schon erwachsene Spenderkinder kommt das Urteil aus diesem Grund zu spät. Selbst wenn sie wollten, könnten die Kliniken und Samenbanken die Informationen über ihren biologischen Vater nicht herausgeben. Die für die Kinder so wertvollen Informationen wurden vernichtet.


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