VG-Wort Pixel

Kinderzuschlag Ab 2017 gibt's mehr Geld für Familien mit kleinen Einkommen

Eltern reden über Geld
© kali9 / iStock
Für Eltern mit niedrigen Einkommen wird der Kinderzuschlag zum Jahresbeginn 2017 erneut erhöht. Nach einer ersten Erhöhung im Juli 2016 auf 160 Euro bekommen berechtige Eltern ab dem 1. Januar 170 Euro. Wer berechtigt ist und was Eltern wissen sollten, wenn sie Kinderzuschlag beantragen wollen, steht hier.

Artikelinhalt

Wer ist berechtigt, Kinderzuschlag zu beziehen?

"Mit dem Kinderzuschlag unterstützen wir Familien mit kleinen Einkommen, gerade auch jene, die viele Kinder haben. Und wir stärken sie darin, ihr Einkommen selbst zu erwirtschaften und dauerhaft auf sicheren Füßen zu stehen,“ so Bundesfamilienministerin Schwesig. Deshalb müssen Eltern bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Elternpaare und Alleinerziehende haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

  • sie Anspruch auf Kindergeld haben,
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern eine Mindesteinkommengrenze erreichen,
  • das Einkommen und Vermögen eine Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt,
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und eventuell zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb KEIN Anspruch auf Arbeitslosengeld II / Sozialgeld besteht.

Auch eingetragene Lebenspartner und in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebende Paare, Pflege- oder Stiefeltern können den Kinderzuschlag beantragen.

Welche Einkommensgrenzen sind beim Kinderzuschlag festgelegt?

Bei den Einkommensgrenzen kommt man ohne Taschenrechner und gute Nerven nicht weit. Wer einen Kinderzuschlag beantragt, darf nämlich weder zu viel noch zu wenig verdienen:
Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Kinderzuschlag steht Eltern nur dann zu, wenn ihre monatlichen Einnahmen (z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinnahmegrenze erreichen.
Die Höchsteinkommensgrenze der Eltern setzt sich zusammen aus dem elterlichen Bedarf (im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II) und dem prozentualen Anteil an den Wohnkosten (Bemessensgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag. Überschreitet das zu berücksichtigende Einkommen und/oder Vermögen die Höchsteinkommensgrenze, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag.
Um das "zu berücksichtigende Einkommen und/oder Vermögen" zu ermitteln, wendest Du Dich am besten direkt an die Familienkasse (siehe unten).

Was gilt bei der Berechnung des Kinderzuschlags als Einkommen?

Als Einkommen gelten bei der Berechnung des Kinderzuschlags alle Einnahmen (egal, ob die Eltern angestellt oder selbstständig sind), Einnahmen des Kindes, Arbeitslosen- und Krankengeld, Renten, Kapital- und Zinserträge sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dagegen werden Kindergeld, Wohngeld, Leistungen aus der Pflegeversicherung und Grundrenten aus dem Bundesversorgungsgesetz nicht miteinbezogen. Von diesen Brutto-Einnahmen, die für den Kinderzuschlag angerechnet werden, zieht die Familienkasse folgendes ab:

  • Steuern
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Beiträge zu sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen oder angemessenen Versicherungen (freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, private Haftpflicht-, Hausrat- oder Gebäudeversicherung)
  • Beiträge zur Riester-Rente
  • Werbungskosten
  • Einen pauschalierter Freibetrag für Erwerbstätige
    (abhängig vom Einkommen)
  • Gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen

Ebenfalls berücksichtigt wird beim Kinderzuschlag das Vermögen der Eltern und Kinder. Dazu gehören beispielsweise Sparguthaben oder auch Immobilien, wenn sie prinzipiell verkauft oder vermietet werden und so die Haushaltskasse aufbessern können.

Wie errechnet sich der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende, unverheiratete Kind unter 25 Jahren maximal 160 Euro im Monat (ab 2017: 170 Euro). Bei mehreren Kindern wird ein Gesamt-Kinderzuschlagsbetrag gebildet. Die tatsächliche Höhe errechnet sich anhand von Einkommenshöchstgrenzen nach folgendem Schema:
Zunächst werden die Kinderzuschläge für jedes einzelne Kind berechnet. Das heißt, vom Kinderzuschlag-Höchstbetrag wird das Einkommen des Kindes, beispielsweise Unterhalt, abgezogen. Dann werden die einzelnen Kinderzuschläge zum Gesamtkinderzuschlag zusammengezählt.
Im nächsten Schritt wird das Einkommen der Eltern aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit betrachtet. Ist es genauso hoch wie das für dieses Elternpaar ausgerechnete Mindesteinkommen, so wird der volle Kinderzuschlag gezahlt. Übersteigt es jedoch die Mindesteinkommensgrenze, so werden pro volle zehn Euro über der Grenze stufenweise jeweils fünf Euro vom Gesamtkinderzuschlag abgezogen. Das passiert so lange, bis die Höchsteinkommensgrenze erreicht ist. Andere Einkünfte, wie zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Vermögen, werden dagegen vollständig abgezogen.

Kann man zusätzlich noch Leistungen für Bildung und Teilhabe beziehen?

Ja, wer Kinderzuschlag bekommt, kann für sein Kind auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Im Einzelnen können das folgende Leistungen sein:

  • eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte,
  • mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte,
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
  • Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule,
  • angemessene Lernförderung,
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort sowie
  • Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

Die Bildungs- und Teilhabeleistungen kannst Du bei der zuständigen kommunalen Stelle beantragen, dort gibt's auch entsprechende Antragsvordrucke.

An wen wird der Kinderzuschlag ausgezahlt?

Normalerweise wird der Kinderzuschlag an denjenigen Elternteil ausgezahlt, der auch das Kindergeld bezieht.

Was, wenn sich später etwas an unseren finanziellen Verhältnissen verändert?

Sobald ein Kind selber ein Einkommen bezieht, etwa aus einer Ausbildung oder sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines anderen Familienmitgliedes ändern, müssen die Familien dies unverzüglich der Familienkasse mitteilen. Wer solche Veränderungen verspätet oder gar nicht mitteilt, der muss den zu Unrecht erhaltenen Kinderzuschlag zurückzahlen und außerdem mit einer Geldbuße rechnen.

Was muss ich tun, um den Kinderzuschlag zu bekommen?

Ohne schriftlichen Antrag geht es nicht, Antragsformulare gibt es bei jeder Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Wer den Antrag auf einen Kinderzuschlag ausfüllt, muss sich auf viele Seiten Formulare einstellen. Dabei wird unter anderem gefragt, wie hoch Verdienst und Miete sind, wie viele Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden und vieles mehr. Einkommen und Vermögen muss man grundsätzlich durch entsprechende Nachweise belegen.
Du kannst das Antragsformular auch bequem herunterladen unter www.familienkasse.de. Dort gibt es auch viele weitere Tipps, Infos und Merkblätter zum Kinderzuschlag. Für Fragen, die so nicht geklärt werden können, gibt es das Servicetelefon der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, und zwar Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr unter folgender Rufnummer: 0800 4 5555 30. (Der Anruf ist kostenfrei.) Tipp: Beim Anruf gleich die Kindergeldnummer bereithalten, dann lassen sich viele Fragen sofort klären.
Ganz wichtig: Eltern sollten den Antrag so bald wie möglich stellen, denn für die Zeit, bevor der Antrag gestellt wurde, gibt es nachträglich keinen Kinderzuschlag. Und: Selbst wenn das Einkommen über der Einkommensgrenze liegt, kann es sich lohnen, einen Antrag zu stellen. In bestimmten Fällen wird dann ein verringerter Kinderzuschlag ausgezahlt.


Mehr zum Thema