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Studieren mit Kind Was studentische Eltern wissen müssen

Studentin mit Kind am Laptop
© Ilona Titova / Shutterstock
Die meisten Studenten sind knapp bei Kasse - das gilt erst Recht für diejenigen, die neben dem Studium noch ein Kind aufziehen. Doch es gibt Hilfe. Ein Überblick über die wichtigsten Fakten für studierende Eltern.

BAföG

Laut Bundesausbildungsgesetz (kurz: BAföG) erhalten Schüler, Studierende und Praktikanten Unterstützung vom Staat, wenn Ihnen aufgrund mangelnder finanzieller Mittel eine entsprechende Ausbildung unter anderen Umständen nicht möglich wäre. Die Höhe der Förderung hängt vom eigenen Einkommen und Vermögen sowie von dem der Eltern ab. Die Hälfte der Förderung wird als Zuschuss gezahlt, die andere als zinsloses Darlehen. Das BAföG wird jedoch nicht unbegrenzt gewährt, sondern im Prinzip nur für die Dauer der Regelstudienzeit.

Eine Studentin, die wegen ihrer Schwangerschaft ihr Studium unterbrechen muss, erhält das BAföG bis zu drei Monate lang weitergezahlt. Achtung: Sobald das Studium länger als drei Monate wegen der Schwangerschaft oder der Geburt unterbrochen wird, erlischt dieser Anspruch - so lange, bis das Studium wieder aufgenommen wird. Ist dies absehbar, muss sie das BAföG-Amt über die Unterbrechung informieren und eine Beurlaubung beantragen. Ansonsten droht später die Rückzahlung für diese Monate, da das BAföG zu Unrecht erworben worden wäre. Stattdessen können Studierende, soweit der Verdienst des Partners nicht zu hoch ist, für diese Zeit Arbeitslosengeld beantragen. Auch wenn Studenten generell keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, gibt es die Möglichkeit, schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen (beispielsweise Schwangerschaftskleidung oder die Erstausstattung fürs Baby) zu beantragen. Auch Alleinerziehende können Mehrbedarf geltend machen.

Daneben besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufschub für den Leistungsnachweis beziehungsweise zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer zu stellen. Eine Verlängerung des Förderungsanspruchs aufgrund der Schwangerschaft um ein Semester sowie um ein Semester pro Lebensjahr des Kindes wird in der Regel gewährt, bis das Kind fünf Jahre alt ist.

Und wenn die Schwangere schon kurz vor dem Abschluss ihres Studiums steht? Dann kann sie, wie alle anderen Studierenden auch, die Hilfe zum Studienabschluss (ein verzinsliches Volldarlehen) in Anspruch nehmen. Diese Unterstützung wird jedoch für maximal zwölf Monate über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt. Das gleiche gilt, wenn die Förderung wegen der Schwangerschaft um ein Semester verlängert wurde. Dafür genügt es jedoch nicht, sich einfach zum Examen anzumelden. Die Studentin muss vielmehr eine Bescheinigung der Prüfungsstelle vorlegen, dass sie innerhalb der zwölfmonatigen Verlängerung ihr Studium abschließen kann - und sie muss innerhalb von vier Semestern tatsächlich zur Abschlussprüfung zugelassen sein!
Seit Januar 2008 ist es zudem möglich, zusätzlich zum BAföG den Kinderbetreuungszuschlag zu beantragen – das sind immerhin 113 Euro monatlich für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind.

Beurlaubung vom Studium

Lassen sich Studierende während der Schwangerschaft oder nach der Geburt des Kindes vom Studium beurlauben, hat das durchaus Konsequenzen: Urlaussemester werden als Hochschul-, nicht aber als Fachsemester gezählt. Daher verlieren die Studenten während ihrer Urlaubssemester nicht nur den Anspruch auf BAföG (siehe oben), sondern auch den eigenen Anspruch auf Kindergeld. Letzteres gilt jedoch nicht während des Mutterschutzes sowie einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen dem Ende der Mutterschutzfrist und der Studienfortführung. Sind Studierende erwerbstätig, werden sie während eines Urlaubssemesters zudem voll sozialversicherungspflichtig.

Wie viele Urlaubssemester eine Studentin beziehungsweise ein Student überhaupt nehmen kann, ist von Hochschule zu Hochschule verschieden, ebenso wie die Auswirkungen der Auszeit auf die Teilnahme an Prüfungen.

Elterngeld

Für alle Kinder, die nach dem 01.01. 2007 geboren wurden, zahlt der Staat zwölf Monate lang das Elterngeld. Bei Arbeitnehmern beträgt es 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 1.800 Euro) des Elternteils, der in diesem Zeitraum zugunsten des Kindes nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig ist. Nimmt auch der andere Elternteil die so genannten Partnermonate in Anspruch, erhält die Familie insgesamt 14 Monate lang Elterngeld.

Da Studenten in der Regel kein festes Einkommen haben, erhalten sie den Mindestsatz von 300 Euro pro Monat. Dieser Betrag wird übrigens nicht auf das Bafög angerechnet, auch die Zahl der Wochenstunden, die an der Uni verbracht werden, spielt keine Rolle. Ausländische Studierende, die nicht dauerhaft in Deutschland bleiben, haben übrigens keinen Anspruch auf Elterngeld. Da es beim Elterngeld noch einiges zu berücksichtigen gilt, haben wir hier die wichtigsten Fragen zusammengestellt.

Erziehungsgeld

Studierende, deren Kinder vor Einführung des Elterngeldes, also bis zum 31.12. 2006 zur Welt kamen, erhalten Erziehungsgeld - meist den Regelbetrag von 300 Euro pro Monat. Das Erziehungsgeld wird dann 24 Monate lang ausgezahlt.

Mutterschaftsgeld

Auch mit einer studentischen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld hat die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Hatte sie zuvor einen 400-Euro-Job, steht ihr wie allen geringfügig Beschäftigten Mutterschaftsgeld zu. Das Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse in der Mutterschutzfrist gezahlt, also sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen danach. Die Höhe hängt vom durchschnittlichen Nettoeinkommen ab und beträgt maximal 13 Euro pro Tag.

Kindergeld

Für jedes Kind zahlt der Staat ein einkommensunabhängiges Kindergeld von 154 Euro pro Monat, ab dem vierten Kind sind es 179 Euro. Ausländische Studierende mit Kind brauchen jedoch eine Aufenthaltsgenehmigung, um Anspruch auf Kindergeld zu haben.

Kinderzuschlag

Maximal 140 Euro bekommen Familien mit geringem Einkommen pro Monat und Kind. Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt und kann bei der für den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Ab Oktober 2008 sollen übrigens neue Mindesteinkommensgrenzen gelten: 900 Euro netto für Paare und 600 Euro für Alleinerziehende.

Studiengebühren

Prinzipiell können sich schwangere Studentinnen und Studierende mit Kind in allen Ländern, die Studiengebühren erheben, von der Zahlung befreien lassen. Wie lange diese Befreiung gilt und welche Altersgrenzen für die Kinder es gibt, ist jedoch nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern teilweise sogar von Uni zu Uni verschieden. In der Regel muss zudem nachgewiesen werden, dass man selber für die Kinderbetreuung zuständig ist und diese nicht etwa vom Partner übernommen wird.

Unterhaltsvorschuss

Passiert leider: Der Kindsvater, selber noch Student, trennt sich noch während der Schwangerschaft von der Mutter. Nachdem das Kind geboren wurde, kann oder will er seinen Unterhaltspflichten nicht im vollen Umfang nachkommen. In solchen Fällen kann der allein erziehende Elternteil beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser wird höchstens 72 Monate lang gezahlt. Für Kinder unter fünf Jahren zahlt das Jugendamt monatlich 125 Euro, für ältere 168 Euro. Mit der Vollendung des zwölften Lebensjahres endet der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Wohngeld

Anspruch auf Wohngeld haben studentische Eltern, wenn sie gemeinsam mit ihrem Kind in einer eigenen Wohnung leben und kein Bafög erhalten. Auch dürfen sie nicht von den eigenen Eltern massiv unterstützt werden. Tipp: Den Antrag auf Wohngeld so früh wie möglich stellen. Denn Wohngeld wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern erst ab Antragsmonat.

Beratungsstellen und weitere Hilfen

Bei der Bundesstiftung Mutter und Kind können Schwangere, die sich in einer Notlage befinden und bei denen andere Sozialleistungen nicht ausreichen, Hilfe beantragen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, nach der Prüfung des Antrags kann die Stiftung aber beispielsweise bei der Erstausstattung des Kindes, der Wohnung sowie bei der Betreuung des Kindes helfen. Die hier gewährte Hilfe wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.

Auch an ihrer Hochschule finden Studierende mit Kindern einige Anlaufstellen, die sie beraten oder auch Betreuungsmöglichkeiten anbieten:

  • Die Studentenwerke
  • Akademische Beratungszentren/Sozialberatung
  • Studentenvertretungen (AStA, StuRa)
  • Gleichstellungsbüros/Frauenbeauftragte


Eine gute Übersicht über Unterstützungsmöglichkeiten für junge Familien und deren Ansprüche gibt es auch hier:

Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?

Sie studieren selber oder haben noch studiert, als das erste Kind unterwegs war? In unserem "Studieren - und ein Baby-Forum?" können Sie sich mit anderen Studierenden über ihre Sorgen und Nöte austauschen.


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