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Kita-Vertrag Eingewöhnung gescheitert! Was nun?

Kleinkind weint
Kleinkind weint
© Suchota / iStock
Das Kind will einfach nicht in die Kita. Jeden Tag dicke Tränen und lautes Geschrei. Verzweiflung pur – beim Kind und bei Mama und Papa. Und jetzt? Das Kind wieder aus der Kita nehmen und den Vertrag fristlos kündigen? Geht das?

Einem Münchner Vater ging es genau so. Sein 16 Monate altes Kind fühlte sich in der privaten Kita einfach nicht wohl. Nach zehn Tagen beendete er die Eingewöhnung und kündigte den Vertrag mit der Kita fristlos. Eine an die Kita gezahlte Kaution in Höhe von 1000 Euro forderte er zurück. Doch die Kita bestand auf die Einhaltung der Kündigungsfrist, verweigerte eine Rückzahlung und forderte Schadensersatz für entgangene Fördermittel. Es kam zur Klage.
 
Im Februar 2016 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) und gab dem Vater nur teilweise recht: Eltern von Kleinkindern haben kein Recht darauf, den Vertrag mit einer Kita fristlos zu kündigen, wenn sich das Kind nicht wohlfühlt. Denn auch Kitas bräuchten Planungssicherheit. Das Scheitern der Eingewöhnung sei ein Risiko der Eltern. Eine zweimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende sei durchaus angemessen. Heißt: Eltern müssen die Betreuungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zahlen. Trotzdem: Die Forderung nach Schadensersatz der Kita und die Einbehaltung der Kaution seien unrechtmäßig, urteilten die Richter. Das komplette Urteil könnt Ihr hier nachlesen.

Hier in Kürze nun, was das Urteil für Eltern bedeutet:

  • Kitas dürfen in ihren Verträgen eine Kündigungsfrist vereinbaren.
  • Eltern müssen die Betreuungskosten für ihr Kind bis zum Ende der Kündigungsfrist tragen.
  • Kitas dürfen keine Kaution verlangen.
  • Kitas dürfen keinen Schadensersatz für entgangene Fördermittel einfordern.

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