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Ehegattensplitting Achtung vor Steuerklasse V

Ehepaar guckt auf einen Laptop und kalkuliert seine Finanzen
© AleksandarNakic / iStock
Üblich bei Verheirateten: Er hat Steuerklasse III, sie hat Steuerklasse V. Doch das kann die Frau teuer zu stehen kommen. Warum das so ist und welche Möglichkeiten ihr in der Ehe noch habt, euer Geld zu versteuern, erfahrt ihr hier.

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Ehegattensplitting - ist das gerecht?

Naja. In barer Münze zahlt es sich in Deutschland jedenfalls kaum aus, wenn die Frau stundenweise arbeiten geht. Wenn man von diesem Verdienst dann noch Betreuungskosten abrechnet, steigt ein durchschnittliches Familieneinkommen in so einem Fall lediglich um etwa fünf Prozent.

Grund dafür ist das so genannte Ehegattensplitting. Dabei wird das Gesamt-Einkommen der beiden Ehegatten ermittelt und halbiert, aus diesem halben Einkommen wird die Höhe der Steuer berechnet - und die sich daraus ergebende Einkommensteuer verdoppelt.

Das Splittingverfahren bewirkt, dass das zu versteuernde Einkommen zu gleichen Teilen auf beide Ehepartner verteilt wird. Dahinter steht der Grundsatz, dass die Ehe eine Wirtschaftsgemeinschaft ist - und dass es egal ist, wer von beiden wie viel zum Gesamteinkommen beigetragen hat. Von Vorteil ist das allerdings nur für Paare, bei denen lediglich einer verdient - oder der zweite ein niedriges Einkommen hat. Im Klartext: In unserem Steuerrecht wird eine Ehefrau, die zu Hause bleibt, dafür vom Staat belohnt.

Kündigungsschutz

Die klassische Variante: Steuerklasse III für ihn, Steuerklasse V für sie

Derzeit lassen sich daher in Deutschland vier Millionen Ehepaare, bei denen ein Partner ein erheblich höheres Einkommen hat als der andere, in Steuerklasse III und V veranlagen. Der bessere Verdienst wird dann in Klasse III relativ günstig besteuert: Der Besserverdienende zahlt in etwa so viel Lohnsteuer wie ein Alleinverdiener - der Partner mit dem kleineren Einkommen hingegen in Steuerklasse V überproportional viel.

Beispiel: Verdient der Ehemann zum Beispiel 35.000 Euro pro Jahr, zahlt er bei Steuerklasse III 2.952 Euro ans Finanzamt. Die Ehefrau in Steuerklasse V, die lediglich auf 15.000 Euro jährlich kommt, muss dafür 3.400 Euro abgeben.

Zwar gleicht sich das bei der Einkommensteuererklärung am Jahresende wieder aus - aber für viele Frauen ist es frustrierend, das ganze Jahr zu arbeiten, ohne das entsprechende Geld dafür zu bekommen. Außerdem gewährt man dem Finanzamt durch die mehr bezahlten Steuern praktisch einen Kredit, den man erst am Jahresende zurück bekommt.

Frauen können bares Geld verlieren

Arbeiten beide Eheleute, gibt es keinen Grund für die Aufteilung III/V. Die Gesamtsumme der Steuern bleibt für Mann und Frau Jahr gleich. Frauen in Steuerklasse V überlassen jedoch den ihnen zustehenden Grundfreibetrag ihrem Mann. Deshalb fallen bei ihnen überproportional hohe Steuern an. Besser ist für solche Paare daher die Kombination IV/IV - dann wird jeder nach seinem eigenen Einkommen und mit Anrechnung seiner persönlichen Grundfreibeträge besteuert. Das ist partnerschaftlich und gerecht.

Weiterer Vorteil: Viele Lohnersatzleistungen hängen von der Höhe des Nettogehaltes ab, beispielsweise Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld. Also: Wenn abzusehen ist, dass der Partner mit Steuerklasse V in absehbarer Zeit Lohnersatzleistungen in Anspruch nimmt, rechtzeitig auf IV/IV wechseln!

Steuerklasse V - womöglich gefährdet sie den Job!

Ein Paar wälzt Unterlagen und bespricht Steuerklassen
© fizkes / iStock

Ein weiteres Argument, die Steuerklasse V zu meiden: Manchmal kann sie sich sogar als Jobkiller herausstellen! Denn da in Klasse V meist verheiratete Frauen mit einem besser verdienenden Mann beschäftigt sind, wird ihnen unterstellt, dass sie keine Unterhaltspflichten haben. Häufig spielt bei betriebsbedingten Kündigungen die Frage nach Unterhaltsverpflichtungen eine Rolle. Wird angenommen, dass der geringe Verdienst der Frau ohnehin fürs Familieneinkommen nicht wichtig ist, ist ihr Arbeitsplatz im Zweifelsfall weniger sicher als er es mit Steuerklasse III oder IV wäre.

Steuerklasse IV – ein prima Argument für die Rückkehr in den Job!

Die meisten Paare machen zum Ende der Elternzeit eine einfache Rechnung auf: Wenn die Mutter in den Beruf zurückkehrt, muss das Kind von einer anderen Person betreut werden. Die Kosten dafür gehen von ihrem Verdienst ab. Ist die Mutter nun in Steuerklasse V, stellt sich automatisch die Frage, ob es überhaupt sinnvoll wäre, für so wenig Geld arbeiten zu gehen. Wäre die Mutter allerdings gleich in Steuerklasse IV, würde die psychologische Hürde gleich viel geringer ausfallen. Dann wäre nämlich klar, dass auch sie mit ihrem Gehalt entscheidend zum Familieneinkommen beiträgt.

Bald in den Mutterschutz? Rechtzeitig die Steuerklasse wechseln!

Ist in kürze Nachwuchs geplant, empfiehlt es sich, so früh wie möglich von der klassischen Kombination abzuweichen: Zu überlegen ist sogar, ob die geringer verdienende Frau, die das Kind betreuen und Elterngeld beantragen wird, spätestens neun Monate vor der Geburt des Kindes in Steuerklasse III wechselt, während der Ehemann die Steuerklasse V nimmt. So erhöht sich das Nettogehalt der Frau vor der Mutterschutzfrist - und sie erhält mehr Mutterschaftsgeld und Elterngeld! Der Ehemann muss zwar die höheren Steuerabzüge in Kauf nehmen, bekommt aber am Jahresende die zu viel gezahlte Lohnsteuer wieder zurück.

Allerdings: Steuerklassenwechsel während der Schwangerschaft, um ein höheres Mutterschaftsgeld zu bekommen, dürfen vom Arbeitgeber ignoriert werden. Auch die Elterngeldstelle hat das Recht, einen späten Wechsel zu ignorieren und das Elterngeld nach dem vorherigen Nettogehalt zu berechnen.

Wie und wo wechselt man die Steuerklassen?

Die Steuerklassenkombination IV/IV hat nur einen Nachteil: bei dieser Kombination bekommt man am wenigsten beim Steuerausgleich heraus. Wer trotzdem wechseln möchte, wendet sich in der Regel an die Pass- und Meldestelle, die die Steuerkarten ausgibt. Während eines laufenden Steuerjahres müssen dort beide Ehepartner einen entsprechenden Antrag stellen und unterschreiben. Doch vor Beginn eines neuen Steuerjahres kann jede berufstätige Ehefrau auch allein ihre bisherige Steuerklasse widerrufen und Steuerklasse IV wählen, ohne dass ihr Mann zustimmen muss. Ihm wird dann automatisch ebenfalls Steuerklasse IV zugeordnet - was gut informierte Männer sicher nicht bedauern!

Das Familiensplitting - eine gerechte Alternative?

Eine dreiköpfige Familie sitzt am Frühstückstisch und bespricht sich
© AleksandarNakic / iStock

Es gibt immer wieder Anläufe, das Ehegattensplitting abzuschaffen. Regelmäßig in der Diskussion ist in diesem Zusammenhang das so genannte Familiensplitting: Dabei würden wie beim Ehegattensplitting zunächst die Gesamteinkünfte eines Paares ermittelt. Diese würden dann jedoch nicht durch zwei geteilt, sondern durch die Zahl sämtlicher Familienmitglieder. Davon profitieren würden vor allem kinderreiche Gutverdiener, am wenigsten hätten unverheiratete Eltern oder Ehepaare mit Kindern und mäßigem Einkommen davon. In Frankreich wird dieses Modell seit Jahren praktiziert - dort zahlen Eheleute ab dem dritten Kind praktisch keine Einkommenssteuer mehr. In Deutschland fand sich für das Familiensplitting bisher aber noch keine politische Mehrheit.

Das neue Faktorverfahren

Seit Anfang 2010 gibt es für Eheleute eine weitere Steuerklasse-Kombination, das so genannte Faktorverfahren. Dabei wird für beide Ehegatten die Steuerklasse IV angewendet. Neu ist, dass bei jedem durch einen zusätzlichen, vom Finanzamt zu ermittelnden Faktor die ihm persönlich zustehenden Steuerentlastungen (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Kinder) bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Der Faktor errechnet sich aus dem Verhältnis der Einkommensteuer für beide und der Einkommensteuer bei Steuerklasse IV. Wer etwa nur 20 Prozent zum gemeinsamen Einkommen beiträgt, braucht danach auch nur 20 Prozent der gemeinsamen Lohnsteuer zahlen und nicht mehr 50 Prozent. Weitere Infos bekommst du auch hier.


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